News - RUND UM DEN BAUM

Stellungnahme Schnittzeitverbot

 

Da ich in der Presse verwirrende und widersprüchliche Artikel zu dem Schnittzeitverbot vom 1.März bis 30.September lese und dies auch zur Verwirrung meiner Kundschaft beigetragen hat, möchte ich hierzu Folgendes klar- bzw. richtigstellen.

Hier eine Kurzfassung der gesetzlichen Regelung und wie Sie umzusetzen ist.

Das Schnittzeitverbot ist im Bundesnaturschutzgesetzt von 2010 geregelt.

 

In §39 Abs. 5 BNatschg heißt es dazu:

„Es ist verboten,

1.(…)

2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,..“

Grundsätzlich sind also leichte Rück-und Formschnitte das ganze Jahr über erlaubt.

Was das Fällen von Bäumen und auf den Stock setzen von Gehölzen angeht, geht es im Kern um den schwammig gehaltenen Begriff der „gärtnerisch genutzten Flächen“.

 

 

Für diese gilt das Schnittzeitverbot nämlich nicht!

In Hessen gilt der Haus- und Privatgarten, ob nun Nutz- oder Ziergarten, zu diesen „gärtnerisch genutzten Flächen“. Selbst Kleingartenanlagen, Streuobstwiesen, öffentliche und private Grünanlagen, Sportanlagen und sonstige Außenanlagen sowie Friedhöfe gelten nach dieser Definition zu den „gärtnerisch genutzten Flächen“

Auf diesen Flächen darf man also das ganze Jahr über Bäume fällen und Gehölze auf Stock setzen.

Deutlich machen muss man an dieser Stelle, dass das natürlich nur dann gilt, wenn keine artenschutzrechtlichen Belange betroffen sind. Kurz gesagt: sobald z.B. Vögel in den Bäumen, Hecken oder Gehölzen brüten, Rote Listen Arten wie bestimmte Käfer und Insekten, Fledermäuse oder andere bedrohte Tierarten den Baum besiedeln, ist das Fällen oder auf Stock setzten in der Zeit vom 1.März bis 30.September in jedem Fall verboten! Auch bei einem leichten Form- oder Rückschnitt muss Rücksicht auf die Vogelbrut bzw. artenschutzrechtliche Belange genommen werden.

 

 

Die Beweislast liegt hier in jedem Fall beim Ausführenden, sicherzustellen dass keine Vögel brüten und evntl. vorhandene Höhlungen und Risse nicht z.B. von Fledermäusen, Spechten oder bedrohten Käferarten besiedelt sind. Auch muss vorher geprüft werden, ob in der jeweiligen Kommune eine Baumschutzsatzung vorliegt, die das generelle Fällen von Bäumen in der Zeit vom 1.März bis 30.September Regeln können und dieses auch zum Teil untersagen. Wir sind aufgrund unserer Langjährigen Erfahrung und unserer technischen Möglichkeiten in der Lage den betreffenden Baum daraufhin zu Untersuchen. (Klettertechnik, Endoskopiekamera zur Untersuchung von Höhlungen) Nachzulesen im Bundesnaturschutzgesetzt oder „ Artenschutz und Baumpflege“ von Markus Dietz, Dirk Dujesiefken u.a. oder in „Baumpflege und Naturschutzrecht“ von Helge Breloer.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Dipl. Ing. Sebastian Idecke

Firma: Rund um den Baum

Geprüfter VTA-Baumgutachter

 

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